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die Statuten

 
Die Satzung
Präambel:

Schwalenberg hatte im 30-jährigen Krieg in einer für uns heute unvorstellbaren Weise gelitten. Als sich auch nach über einem Jahrzehnt noch keine angemessene Aufwärtsentwicklung zeigte, erteilte der Landesherr dem Ort das Privileg Bier brauen zu dürfen. Er band dieses "Brauamt" an jedes zweite Haus. So war die Brauergilde sofort die größte und bald auch die bedeutendste Gilde Schwalenbergs. Bis die Zunftordnung 1854 in Lippe endgültig aufgehoben wurde, bestimmte sie maßgeblich die Ortsentwicklung. Die Aufhebung des Brauamtes und das Industriebier der aufkommenden "Dampfbrauereien" verdrängten bis zur Jahrhundertwende das gemeinschaftliche Hausbrauen fast vollständig.
Erst heute, da Ursprünglichkeit, Echtheit, Individualität und Authentizität wieder zu bestimmenden Faktoren der gesellschaftlichen Entwicklung werden und mit der "Bürgergesellschaft" die Eigenverantwortung eine neue gesellschaftliche Bedeutung bekommt, bietet sich der Schwalenberger Brautradition eine zweite Chance.

Satzung der Schwalenberger Brauzunft e.V.

§1    Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schwalenberger Brauzunft e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Blomberg eingetragen.
Vereinssitz ist Schwalenberg.

§2    Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege der Traditionen des historischen Schwalenberger Brauamtes.
Dies geschieht insbesondere durch:

  1. Unterhaltung eines Schwalenberger Gemeinschaftsbrauhauses
  2. öffentliches Schaubrauen auf traditionelle Weise
  3. Unterrichtung in den Techniken des Hausbrauens
  4. Erwerb, Erhaltung und Pflege von Gerätschaften, Werkzeugen und Gegenständen des traditionellen Brauens
  5. Pflege alter, westfälisch-lippischer Braurezepturen

Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Der Verein arbeitet insbesondere mit der Stadtverwaltung, den Schwalenberger Vereinen und der ortsansässigen Gastronomie zusammen.

§3    Mitgliedschaft

Mitglied im Verein können natürliche Personen, juristische Personen und jede weitere Art von Personenvereinigungen werden. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen (siehe §7 Mitgliederversammlung). Es sind dies solche langjährige Mitglieder, die sich in außergewöhnlicher Weise um die Förderung der Vereinsziele verdient gemacht haben. Haben diese zuvor langjährig eine Vereinsaufgabe bekleidet, so ist ihre Ehrenmitgliedschaft mit dieser früheren Position zu bezeichnen, z.B. Ehrenvorsitzender.
Jeder Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet hierüber mit Mehrheit. Ein Bewerber, dessen Aufnahmeantrag abgelehnt wird, kann die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Liquidation oder Konkurs. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben die sie in der Mitgliederversammlung vertretenden Personen dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. Der Vereinsaustritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Eine auch nur teilweise Beitragserstattung ist nicht möglich.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß eines Mitglieds gegen Satzung oder Vereinsinteressen kann der Vorstand mit Mehrheit den Ausschluss beschließen. Der so Ausgeschlossene kann zur Überprüfung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen eines Mitglieds gegen Satzung oder Vereinsinteressen kann der Vorstand mit Mehrheit das Mitglied mahnen und im Wiederholungsfall den Ausschluss beschließen. Bei Beitragsrückständen von mehr als 2 Monaten hat der Vorstand ebenfalls zu mahnen.

§4    Beitragspflicht

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Höhe einer Aufnahmegebühr darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§5    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sowie der Gesamtvorstand.
Der Verein gliedert sich in Braugruppen.
Öffentliche Brauveranstaltungen werden grundsätzlich gemeinsam durchgeführt.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand erlassen wird.

§6    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist sie unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung erfolgt durch den/die erste Vorsitzende(n), ersatzweise durch seine(n) Stellvertreter(in). Die Mitgliederversammlung kann entweder durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied, unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen, oder durch Aushang an einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Stelle in Schwalenberg. Auf eine schriftliche Einladung an auswärtige Mitglieder kann verzichtet werden, wenn der Termin der Mitgliederversammlung durch die vorangegangene Mitgliederversammlung festgelegt wurde oder in einer Internet-Seite ersichtlich ist. Die Einladungsfrist beträgt jeweils 14 Tage.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende, ersatzweise seine(n) Stellvertreter(in). Beschlüsse und Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten, welches anschließend vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Versammlungsteilnehmer sind in einer Anwesenheitsliste nachzuweisen.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds sind Wahlen geheim durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:

  1. Wahl des geschäftsführenden Vorstands, der erweiterten Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und dem/der Ersatzkassenprüfer
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
  3. Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  4. Festlegung der Beitragsordnung und der Beitragshöhe
  5. Genehmigung und Änderung der Satzung. Hierzu ist abweichend eine 2/3-Mehrheit erforderlich
  6. Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern, ebenfalls mit 2/3 Mehrheit

§7    Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den in der folgenden Reihenfolge, einzeln vertretungsberechtigten Mitgliedern, dem/der:

  1. Vorsitzenden
  2. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Geschäftsführer/in
  4. Schatzmeister/in

Mit wachsender Größe und Aufgabenstellung kann der Verein weitere Vereinsaufgaben einrichten und besetzen. Der geschäftsführende Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Einrichtung der erweiterten Vorstandsposten vor. Es können dies insbesondere Stellvertreter/innen für Geschäftsführer/in und Schatzmeister/in sein, aber auch Hausmeister/in, Braubeauftragte/r, Pressesprecher/in uvm. Geschäftsführender Vorstand und erweiterte Vorstandsmitglieder bilden den Gesamtvorstand. Tagt der Gesamtvorstand, so haben die erweiterten Vorstandsmitglieder beratendes Stimmrecht, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem/der Vorsitzenden oder in der aufgeführten Reihenfolge einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren, zeitversetzt durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im ersten Jahr werden der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in, im 2. Jahr der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gewählt. Im 3. Jahr werden schließlich die erweiterten Vorstandsmitglieder gewählt. Wählbar sind ausschließlich persönliche Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches anschließend vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer regulären Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Ersatzvertreter/in benennen. Eine/n Ersatzvertreter/in gehört nicht dem geschäftsführenden Vorstand an. Stellt der Gesamtvorstand eine grobe Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds fest, so kann er dieses einer Mitgliederversammlung zur Amtsenthebung vorschlagen. Die Abwahl erfolgt mit 2/3 Mehrheit.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere:

  1. den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten
  2. den Haushalt aufzustellen
  3. erweiterte Vorstandsposten der Mitgliederversammlung zur Einrichtung und Besetzung vorzuschlagen
  4. Mitglieder aufzunehmen und zu entlassen

Dem Gesamtvorstand obliegen:
  1. Verabschiedung von Ordnungen und Richtlinien, die den reibungslosen Ablauf innerhalb des Vereins verbessern sollen.
  2. Die Feststellung von groben Pflichtverletzungen im Rahmen des Amtsenthebungsverfahrens
  3. Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands

§8    Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden, oder wenn die Mitgliederzahl unter die gesetzliche Mindestzahl fällt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögens an die Bürgerstiftung Schwalenberg
(Steuer-Nr. 313/5905/2416), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

beschlossen, Schwalenberg, den 22.10.2005