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Schwalenberg hatte im 30-jährigen Krieg in einer für uns heute unvorstellbaren Weise gelitten. Als sich auch nach
über einem Jahrzehnt noch keine angemessene Aufwärtsentwicklung zeigte, erteilte der Landesherr dem Ort das Privileg Bier brauen
zu dürfen. Er band dieses "Brauamt" an jedes zweite Haus. So war die Brauergilde sofort die größte und bald auch die bedeutendste
Gilde Schwalenbergs. Bis die Zunftordnung 1854 in Lippe endgültig aufgehoben wurde, bestimmte sie maßgeblich die Ortsentwicklung.
Die Aufhebung des Brauamtes und das Industriebier der aufkommenden "Dampfbrauereien" verdrängten bis zur Jahrhundertwende das
gemeinschaftliche Hausbrauen fast vollständig.
Erst heute, da Ursprünglichkeit, Echtheit, Individualität und Authentizität wieder zu bestimmenden Faktoren der gesellschaftlichen
Entwicklung werden und mit der "Bürgergesellschaft" die Eigenverantwortung eine neue gesellschaftliche Bedeutung bekommt, bietet
sich der Schwalenberger Brautradition eine zweite Chance.
Der Verein führt den Namen Schwalenberger Brauzunft e.V.
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Blomberg eingetragen.
Vereinssitz ist Schwalenberg.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Traditionen des historischen Schwalenberger Brauamtes.
Dies geschieht insbesondere durch:
Mitglied im Verein können natürliche Personen, juristische Personen und jede weitere Art von Personenvereinigungen
werden. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen (siehe §7 Mitgliederversammlung). Es sind dies solche langjährige Mitglieder, die
sich in außergewöhnlicher Weise um die Förderung der Vereinsziele verdient gemacht haben. Haben diese zuvor langjährig eine
Vereinsaufgabe bekleidet, so ist ihre Ehrenmitgliedschaft mit dieser früheren Position zu bezeichnen, z.B. Ehrenvorsitzender.
Jeder Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet hierüber
mit Mehrheit. Ein Bewerber, dessen Aufnahmeantrag abgelehnt wird, kann die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über die
Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen
durch deren Liquidation oder Konkurs. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben die sie in der Mitgliederversammlung
vertretenden Personen dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. Der Vereinsaustritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären. Eine auch nur teilweise Beitragserstattung ist nicht möglich.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß eines Mitglieds gegen Satzung oder Vereinsinteressen kann der Vorstand mit
Mehrheit den Ausschluss beschließen. Der so Ausgeschlossene kann zur Überprüfung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung
anrufen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen eines Mitglieds gegen Satzung
oder Vereinsinteressen kann der Vorstand mit Mehrheit das Mitglied mahnen und im Wiederholungsfall den Ausschluss beschließen.
Bei Beitragsrückständen von mehr als 2 Monaten hat der Vorstand ebenfalls zu mahnen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Höhe einer Aufnahmegebühr darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§5 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand, der den Verein gerichtlich
und außergerichtlich vertritt, sowie der Gesamtvorstand.
Der Verein gliedert sich in Braugruppen.
Öffentliche Brauveranstaltungen werden grundsätzlich gemeinsam durchgeführt.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand erlassen wird.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal
jährlich im ersten Quartal des Jahres. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist sie unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Einladung erfolgt durch den/die erste Vorsitzende(n), ersatzweise durch seine(n) Stellvertreter(in).
Die Mitgliederversammlung kann entweder durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
erfolgen, oder durch Aushang an einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Stelle in Schwalenberg. Auf eine schriftliche
Einladung an auswärtige Mitglieder kann verzichtet werden, wenn der Termin der Mitgliederversammlung durch die vorangegangene
Mitgliederversammlung festgelegt wurde oder in einer Internet-Seite ersichtlich ist. Die Einladungsfrist beträgt jeweils 14 Tage.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende, ersatzweise seine(n) Stellvertreter(in).
Beschlüsse und Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten, welches anschließend vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Die Versammlungsteilnehmer sind in einer Anwesenheitsliste nachzuweisen.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds
sind Wahlen geheim durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den in der folgenden Reihenfolge, einzeln vertretungsberechtigten Mitgliedern, dem/der:
Mit wachsender Größe und Aufgabenstellung kann der Verein weitere Vereinsaufgaben einrichten und besetzen. Der geschäftsführende
Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Einrichtung der erweiterten Vorstandsposten vor. Es können dies insbesondere
Stellvertreter/innen für Geschäftsführer/in und Schatzmeister/in sein, aber auch Hausmeister/in, Braubeauftragte/r, Pressesprecher/in
uvm. Geschäftsführender Vorstand und erweiterte Vorstandsmitglieder bilden den Gesamtvorstand. Tagt der Gesamtvorstand, so haben die
erweiterten Vorstandsmitglieder beratendes Stimmrecht, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem/der Vorsitzenden oder in der aufgeführten Reihenfolge einem weiteren
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren, zeitversetzt durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Im ersten Jahr werden der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in, im 2. Jahr der/die
stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gewählt. Im 3. Jahr werden schließlich die erweiterten Vorstandsmitglieder
gewählt. Wählbar sind ausschließlich persönliche Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches anschließend vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer regulären Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung eine/n Ersatzvertreter/in benennen. Eine/n Ersatzvertreter/in gehört nicht dem geschäftsführenden Vorstand an.
Stellt der Gesamtvorstand eine grobe Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds fest, so kann er dieses einer Mitgliederversammlung
zur Amtsenthebung vorschlagen. Die Abwahl erfolgt mit 2/3 Mehrheit.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere:
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden,
oder wenn die Mitgliederzahl unter die gesetzliche Mindestzahl fällt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögens an die Bürgerstiftung Schwalenberg
(Steuer-Nr. 313/5905/2416), die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
beschlossen, Schwalenberg, den 22.10.2005
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